Sonderausgabe der ´Dresdner Volkszeitung´ vom 13. April 1919
aus: "Dresdner Volkszeitung" vom 13. April 1919

Belagerungszustand über Sachsen

Bekanntmachung

Wegen Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird
der gesamte Freistaat Sachsen hierdurch in Belagerungszustand erklärt.
Zugleich werden die Bestimmungen der Gesetze über Gerichtsstand, Verhaftung, Haussuchung Briefgeheimnis, Presse, Vereins- und
Versammlungsrecht bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.
Die Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
bezweckenden und darauf Bezug habenden Maßregeln wird wird ausschließend und unbedingt in das Ermessen des militärischen Oberbefehlshabers
gestellt, dem die Ausübung der Kommandogewalt übertragen worden ist.
Jedermann hat den Anordnungen des Oberbefehlshabers bei Vermeidung der angedrohten Strafen unbedingt Folge zu leisten.
Das Gesamtministerium hat zum Oberbefehlshaber Herrn Bruno Kirchhof, Dresden, bestimmt.
Dresden, den 13. April 1919.

Das Gesamtministerium:
gez. Dr. Gradnauer, Ministerpräsident. Buck. Dr. Harnisch. Nitzsche. Schwarz. Uhlig.
-----------------------------

Der militärische Oberbefehlshaber erlässt folgende Bekanntmachung:
Nachdem das Gesamtministerium mit Bekanntmachung vom 13. April 1919 den Freistaat Sachsen in Belagerungszustand erklärt und
die Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckenden
und darauf Bezug habenden Maßregeln mir überlassen hat, verordne ich in Ausübung der mir zustehenden obersten militärischen Kommando-
gewalt hiermit was folgt:
1. Die Zivilbehörden bleiben in Tätigkeit, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.
2. Für die Zeit des Belagerungszustandes proklamiere ich das

Standrecht

Dem standrechtlichen Verfahren unterliegen folgende von Zivilpersonen begangene Verbrechen und Vergehen:
Hochverrat, Landesverrat, Mord, Totschlag, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Auf-
ruhr, Auflauf, Brandstiftung, Verursachung einer Überschwemmung, Zerstörung von
Eisenbahnen, Telegraphen- und Telephonleitungen, Befreiung von Gefangenen, Meuterei,
Plünderung, Raub, Landfriedensbruch, Erpressung, Verleitung der Soldaten zur Untreue
und die von mir besonders mit Strafen bedrohten Verfehlungen.
3. Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden.
4. Die Polizeistunde festzusetzen, bleibt bis auf weiteres den örtlichen Behörden überlassen. Sie darf aber nicht über 10 Uhr abends
hinausgehen.
5. Der Verkauf von Waffen, Munition, Pulver und anderen Sprengmitteln ist verboten. Wer beim unberechtigten Tragen von Waffen
6. Das Erscheinen neuer Zeitungen unterliegt meiner Genehmigung. Es ist verboten, in Zeitungen und Flugschriften zu Gewalttaten
oder zu Streiks aufzufordern, die das Wirtschaftsleben und die Ernährung des deutschen Volkes oder die schnelle Herbeiführung des Friedens
gefährden können.
7. Alle Versammlungen unter freiem Himmel sind verboten, alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen bedürfen
meiner Genehmigung.
8. Öffentliche Aufzüge sowie Ansammlungen und Zusammenrottungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind verboten.
9. Der Verkehr auf öffentlichen Sträßen und Plätzen ist im Interesse der persönlichen Sicherheit der Bevölkerung auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken.
10. Die Verfolgung vorstehender Anordnungen wird nötigenfalls mit Waffengewalt erzwungen.
11. Die Anwendung der bewaffneten Macht zur Unterdrückung etwa vorkommender Aufruhrversuche erfolgt nach meinen Befehlen.
12. Die Truppen stehen während des Kriegszustandes unter den Kriegsgesetzen (§ 9 Militärstrafgesetzbuch).
Dresden, den 13. April 1919.

Ministerium für Militärwesen
Der mit Wahrnehmung der Geschäfte Beauftragte: Kirchhof.
-----------------------------
Für die Stadt Dresden hat der Oberbefehlshaber im Zusammenhang damit folgende Bestimmungen erlassen:
Der Belagerungszustand tritt am 12. April 1919 in Kraft.
Sämtliche Wirtshäuser sind um 8 Uhr abends zu schließen.
Kraftwagen dürfen nur mit Genehmigung des militärischen Oberbefehlshabers verkehren.



1. Jahrtausend
11. – 14. Jahrhundert
15. Jahrhundert
16. Jahrhundert
17. Jahrhundert
18. Jahrhundert
19. Jahrhundert
1900 – 1918
1919 – 1932
1933
1934
1935
1936
1937
1938
1939
1940
1941
1942
1943
1944
1945
1945 – 1999
21. Jahrhundert