Der Reichstag beschließt das Ermächtigungsgesetz

Berlin, am 23. März 1933

Am 23. März 1933 beschloss der Deutsche Reichstag das "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" (kurz: das Ermächtigungsgesetz). Auf der Grundlage dieses Gesetzes konnte Reichskanzler Adolf Hitler (1889 – 1945) ohne Zustimmung des Reichstages Gesetze verabschieden und Verträge mit dem Ausland schließen. Diese Gesetze konnten sogar von der Verfassung abweichen, sie waren inhaltlich nicht beschränkt und sollten vier Jahre gelten. Weder ein Ausschuss des Reichstages noch der Reichsrat hatten ein Kontroll- oder gar Aufhebungsrecht.

Zustimmung / Ablehnung des Ermächtigungsgesetzes

Die 81 Abgeordneten der KPD sowie 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen.
Je ein Abgeordneter des Zentrums und der DVP fehlten entschuldigt.

Dr. Theodor Heuss (Deutsche Staatspartei, 1884 – 1963) stimmte für das Ermächtigungsgesetz. ...

Ernst Lemmer (Deutsche Staatspartei, 1898 – 1970) stimmte für das Ermächtigungsgesetz. ...

Dr. Reinhold Maier (Deutsche Staatspartei, 1889 – 1971) stimmte für das Ermächtigungsgesetz. ...
Artikelüberschrift im ´Dresdner Anzeiger´ vom 1.2.1933
Artikelüberschrift im "Dresdner Anzeiger´ vom 1. Februar 1933

Bereits am 1. Februar hatte der "Dresdner Anzeiger" (Organ der Deutschen Staatspartei) getitelt, dass wenigstens drei Parteien dem von der NSDAP am 23. März im Deutschen Reichstag eingebrachten Ermächtigungsgesetz zustimmen würden.